Dienstag, 19. März 2024
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BGH urteilt über „Werbeeinwilligungen“

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In der praktischen Umsetzung der EU-Datnenschutzgrundverordnung lauern viele Fallen. Ein wichtiger Aspekt wurde aktuell vom Bundesgerichtshof entschieden. Mit Urteil vom 01.Februar 2018 (Az. II ZR 196/17) entschied der BGH, dass Unternehmen bei der Einholung von Werbeeinwilligungen nicht verpflichtet sind, jeweils eigenständige Erklärungen (z.B. durch getrennte Checkboxen) für jeden einzelenen Werbekanal (z.B. SMS, E-Mail, Telefon) vorzuhalten.

Der BGH wörtlich: „Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.“

Nach Ansicht des BGH ist eine solche Einwilligungserklärung spezifisch genug und informiert den Nutzer (Verbraucher) ausreichend darüber, inwieweit die Nutzung der Kanäle erfolgen soll. Sie enthält also alle für eine freie und informierte Entscheidung erforderlichen Angaben und verdeutlicht dem Verbraucher, dass und auf welchem Weg seine Daten verwendet werden sollen und in seine Privatsphäre eingegriffen werden soll. Ebenso bleibt die Unabhängigkeit der Einwilligung in Werbemaßnahmen von den sonstigen inhaltlichen Erklärungen offensichtlich.

Dieser Hinweis schafft für Shop-Betreiber und Online-Marketing-Agenturen in einer bisher strittigen Frage mehr Rechtssicherheit.