Freitag, 19. April 2024
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Zwei Milieuschutzgebiete in Charlottenburg-Wilmersdorf beschlossen

Millieuschutzgebiet Gierkeplatz

Das Bezirksamt hat vorgestern auf Vorlage des Baustadtrates Oliver Schruoffeneger für das Gebiet der Mierendorffinsel und das Gebiet um den Gierkeplatz zwei Milieuschutzverordnungen beschlossen. Diese müssen nun noch im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht werden und treten dann in Kraft.

Bezirksstadtrat Oliver Schruoffeneger sagte dazu: „Ich freue mich, dass das Bezirksamt am letzten Freitag die personellen Ressourcen bereitgestellt hat, die nun eine Durchführung der Verordnung möglich macht.

Dieser Beschluss für die ersten beiden Milieuschutzgebiete im Bezirk ist ein starkes Signal an die Öffentlichkeit, dass wir die uns zur Verfügung stehenden Mittel nutzen werden, um spekulativen Umgang mit Mietwohnungen im Bezirk zu verhindern.
Wir werden nun zügig auch weitere Gebiete bezüglich der Notwendigkeit einer Milieuschutzverordnung überprüfen. Gerade in der westlichen Innenstadt gibt es einen erheblichen Verdrängungsdruck, der die Lebensqualität im Bezirk, die auch in der Vielfalt der Strukturen und Angebote besteht, deutlich beeinträchtigen könnte.“

Anwendung des besondereren Städtebaurechts

Die Ausweisung von Millieuschutzgebieten basiert auf dem Baurecht und Städtebaurecht, das im Kernparagraphen § 172 des Baugesetzbuches verankert ist. Demnach können zur „Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten“ Erhaltungssatzungen (umgangssprachlich: Millieuschutzgebiete) festgelegt werden.

Ziele von Erhaltungssatzungen können die „Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt“ sein, als auch die die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (auch Berliner Mischung genannt).

Erhaltungssatzungen machen städtebaulichen Umstrukturierungen, denr Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der genehmigungsbedürftig.

Mieter und Millieuschutz

Das Problem für Mieter: die Umwandlung von Wohnungen in Einzeleigentum wird durch Erhaltungssatzungen in der Regel nicht verhindert. Die energetische Sanierung wird gesetzlich gefordert und öffentlich durch KfW-Kredite gefördert, was auf bauliche Veränderungen und Mieterhöhungen und soziale Verdrängung hinausläuft.
Dies führt regelmässig auch in Gebieten mit Millieuschutz zu Konflikten, bei denen Gewinnerwartungen im Widerspruch zu den sozialen Zielen der Erhaltungssatzung stehen.