Dienstag, 19. März 2024
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Großflächenwerbung an Baugerüsten endlich geregelt

Grossplakatwerbung an Hausfassaden

Es war eines der dicken Bretter der Baupolitik, das noch von Stadtrat Oliver Schruoffenegger (Bündnis 90/Grüne) angebohrt wurde. Nun wurde es vom Amtsnachfolger Fabian Schmitz-Grethlein (SPD) durchgebohrt und „festgeschraubt“:

Das Bezirksamt erlässt einheitliche transparente Kriterien für Werbung an Baugerüsten und hat dazu ein Merkblatt mit Bedingungen und Befristungen erstellt:

Merkblatt Baugerüstwerbung – PDF-Dokument (372.2 kB)

Die Problematik der Großflächenwerbung an Baugerüsten

Baugerüste an zentralen Lagen werden häufig für die Anbringung großformatiger Werbebotschaften genutzt. Für die Immobilieneigentümer sind das hoch willkommene Einnahmen aus Werbegebühren, die im Einzelfall sehr lukrativ sind.
Für diese Form der Werbung auf öffentlichem Straßenland ist nun formell eine Sondernutzung beim Straßen- und Grünflächenamt zu beantragen. Laut Berliner Bauordnung dürfen Baugerüstwerbungen nur im direkten Zusammenhang mit tatsächlichen Baumaßnahmen und dies für maximal sechs Monate erfolgen.

In der Praxis zeigte sich eine ausgeuferte Praxis: Baustellen wurden unnötig verzögert oder gar fingiert, um lukrative Werbeeinnahmen zu erzielen. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf hat daher auf Vorschlag der zuständigen Bezirksstadträte Fabian Schmitz-Grethlein und Oliver Schruoffeneger einheitliche und transparente Kriterien für die Werbung an Baugerüsten auf öffentlichem Straßenland beschlossen.

Stadtentwicklungsstadtrat Fabian Schmitz-Grethlein sagte dazu:

„Seit einiger Zeit beobachten wir, dass Baugerüstwerbung, insbesondere an Straßenecken, eine Dimension einnimmt, die wir weder den Bewohner:innen der Gebäude noch dem Stadtbild zumuten können. Wir reagieren darauf mit eindeutigen, restriktiven Kriterien zum Schutz von Anwohner:innen und Stadtbild.“

Künftig wird auch das Mieterinteresse besser abgewogen

Das Bezirksamt wird künftig stärker die Notwendigkeit von Baugerüstwerbungen hinterfragen:

„Insbesondere vor Wohngebäuden ist Baugerüstwerbung zur Wahrung der gesunden Wohnverhältnisse in der Regel nicht zulässig, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass eine Verdunklung von Aufenthaltsräumen ausgeschlossen ist und von der genutzten Schutzplane keine vermeidbaren Belästigungen ausgehen.

Aus Rücksicht auf das Straßen- und Ortsbild hat sich das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf zudem auf Gestaltungskriterien verständigt, die bei der Planung berücksichtigt werden sollen. Ziel ist es mit einer Begrenzung der Größe der Werbeanlagen eine stadtverträgliche Gestaltung dieser zu erreichen.

Mit den Kriterien stellt das Bezirksamt Bauherren und Unternehmen der Werbewirtschaft den Rahmen dar, den das Gesetz für Baugerüstwerbung vorsieht. Damit steht eine Orientierungshilfe für Genehmigungsanträge zur Verfügung, gleichzeitig werden die Genehmigungskriterien geschärft und Belange beschrieben, die einer Genehmigung entgegenstehen können.“

Inwieweit eine „künstlerische Gestaltung“ oder eine Zweckfinanzierung für den Denkmalschutz dennoch mit Großflächenwerbung möglich bleibt, ist nun „Verhandlungssache.“ Manchmal sind Baugerüst-Planen auch ein ästhetisches Mittel., um Sanierungen wie am Charlottemburge Tor oder am Turm der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskicher finanziell tagfähig zu machen!