Freitag, 19. April 2024
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Sondernutzungsgebühren für Schankvorgärten werden im Jahr 2020 auf Null gesetzt

Schankvorgarten

Die Auflagen der Corona-Eindämmungsverordnung haben für alle Berliner Gastronomen wirtschaftlich besonders harte Folgen. In Charlottenburg-Wilmersdorf gibt es nun besondere Entlastung: Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf hat Regelungen für eine zeitlich befristete räumliche Ausdehnung der Schankvorgärten beschlossen.
Der für Ordnungsangelegenheiten zuständige Bezirksstadtrat Arne Herz hat zusätzlich entschieden, alle Sondernutzungsgebühren für die Außengastronomie rückwirkend ab Beginn der Corona-Krise Mitte März bis zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.

Bezirksstadtrat Arne Herz sagte dazu:
„Das Fortbestehen vieler Gastronomiebetriebe ist unmittelbar bedroht. Es ist mir ein großes Anliegen, die vielen Straßencafés, Restaurants und sonstigen Gaststättenbetriebe in Charlottenburg-Wilmersdorf auch weiterhin zu erhalten, da sie wesentlich zum Flair unseres Citybezirks beitragen. Deswegen werden wir in unserem Bezirk bis zum 31. Dezember 2020 von der Erhebung der Sondernutzungsgebühren für die Außengastronomie absehen.“

Bereits gezahlte Sondernutzungsgebühren können auf Antrag anteilig zurückerstattet werden. Aufgrund des aktuell hohen Arbeitsaufkommens wird die Bearbeitungsdauer jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Erlass, Erstattung und Verrechnung der Sondernutzungsgebühren:

Die Gebühren für die Sondernutzung werden bei einer neuen Antragsstellung bis zum 31. Dezember 2020 erlassen.

Erlass:

  • Eine Antragsstellung nur bis zum 31.12.2020: Es wird nur eine Verwaltungsgebühr erhoben (Corona-AG)
  • Eine Antragsstellung über den 31.12.2020 hinaus: Es wird ab dem 1.1.2021 die normale Sondernutzungsgebühr berechnet
  • Die Ausnahmegenehmigung wird bis zum Ende des Monats erteilt.

Erstattung:

  • Es werden zwei volle Monate (15. März 2020 bis 14. Mai 2020) erstattet
  • Lag eine Sondernutzungserlaubnis nur für einen zeitlich begrenzten Teil der Schließungsanordnung vor, dann findet nur eine anteilige Erstattung oder Verrechnung statt
  • Die Rückerstattung einer bereits vorab gezahlten Gebühr erfolgt nur auf Antrag bis zum 31.12.2020
  • Wurde die Gebühr bereits vorab in voller Höhe für das ganze Jahr 2020 gezahlt, dann würde eine Erstattung oder Verrechnung von 9, 5 Monaten erfolgen (ab dem 15.3. 2020 als Stichtag
  • Ein Antragsformular wird auf der Interseite zur Verfügung gestellt

Verrechnung:

Eine Erstattung kann auch mit einer noch ausstehenden Gebühr verrechnet werden. Dies ist auch antragslos möglich.

Sonderfälle:

Die Gebühren für Stehtische oder Stehbänke vor Imbissen etc. werden analog wie Schankvorgärten behandelt und werden im gleichen Verfahren erstattet, verrechnet oder erlassen.